1 Anwendungsbereich
- Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis
für künftige Angebote, Lieferungen und Leistungen. All unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen basieren auf diesen Bedingungen.
Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“ genannt). Mit der Auftragserteilung an uns versichert
der Kunde zudem, gewerblich bzw. selbstständig tätig zu sein. Unsere Produkte können bestellt werden (Kaufvertrag) oder gemeinsam
mit dem Kunden projektiert und bei ihm vor Ort installiert werden (Werkvertrag).
- Es gelten ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Anwendbarkeit anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen ist
grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, wir haben dieser Anwendung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
- Ergänzend zu unseren Geschäftsbedingungen gelten bei Angebot und Bestellung von Software, digitalen Inhalten sowie Waren mit
inkludierten Drittprodukten die besonderen Lizenz- und sonstigen Bedingungen des jeweiligen Herstellers. Unser Kunde weist seine
etwaigen Abnehmer selbstständig auf die Endbenutzer-Lizenzverträge der jeweiligen Hersteller hin.
2 Vertragsschluss
- Unsere Angebote erfolgen grundsätzlich kostenlos und freibleibend, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Abschlüsse
und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich. Das Gleiche gilt
für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
- Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder, sofern diese nicht vorliegt, unser Angebot
maßgebend.
- Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Maß- und
Leistungsangaben sowie sonstigen technischen Angaben, sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Branchenübliche
Toleranzen in Menge, Gewicht, Stückzahl und Abmessung bleiben ausdrücklich vorbehalten.
- Dokumente und Unterlagen, auf denen unser Angebot basiert, u.a. technische Zeichnungen, Schaltschemata, Illustrationen, Beschreibungen,
Gewichte und Abmessungen, sind nur dann Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung, sofern dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart ist. Wir behalten uns vor, solche Änderungen und Anpassungen vorzunehmen, die den Zweck des Vertrags und der Lieferung
nicht wesentlich beeinträchtigen. Sämtliche Dokumente und Unterlagen, auch der Kostenvoranschlag, verbleiben in unserem Eigentum
und dürfen vom Kunden weder einbehalten noch kopiert, sonst vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns auf
unsere Aufforderung hin umgehend auszuhändigen. Sämtliche Schutzrechte an diesen Unterlagen zu unseren Gunsten bleiben auch
dann bestehen, wenn wir die Unterlagen dem Kunden überlassen.
- Die Abtretung von Forderungen des Kunden gegenüber uns ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig.
Gleiches gilt für gesetzliche Ansprüche des Kunden im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.
3 Fristen und Lieferungen
- Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen zwischen uns und unserem Kunden.
- Die vereinbarte Lieferfrist ist eine angestrebte Lieferfrist, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
- Die vereinbarte Lieferfrist beginnt frühestens mit Abschluss des Vertrags und setzt die Abklärung aller kaufmännischen und technischen
Fragen voraus. Der Beginn der Lieferfrist setzt daher voraus, dass der Kunde alle erforderlichen Unterlagen oder Genehmigungen zur
Verfügung gestellt hat und etwaig vereinbarte Vorauszahlungen geleistet hat.
- Die Einhaltung einer Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
- Die Lieferung erfolgt ab unserem Firmensitz, derzeit Seligenstadt, mithin Ex Works (Incoterms 2010). Der Kunde ist verpflichtet, die Ware
unmittelbar nach Mitteilung der Versandbereitschaft abzuholen.
- Die Lieferfrist bei Lieferung ab unserem Sitz ist eingehalten, wenn die Kaufsache innerhalb der vereinbarten Frist versandbereit ist
und dies dem Kunden mitgeteilt wurde. Bei einem Versendungskauf ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Kaufsache innerhalb der
vereinbarten Frist an die Spedition übergeben wurde oder zur Übergabe bereit war und ohne unser Verschulden nicht übergeben werden
konnte.
- Die Lieferfrist verlängert sich in angemessenem Umfang, sofern Fälle von höherer Gewalt oder das Auftreten von unvorhersehbaren
und außerordentlichen Ereignissen uns oder unsere Zulieferer betreffen. Unvorhersehbare Ereignisse in diesem Sinne sind insbesondere
Aufruhr, Streik, Aussperrung, Feuer, Beschlagnahme, Boykott, rechtliche oder behördliche Verfügungen und Beschränkungen oder
unzutreffende oder verspätete Belieferung durch unsere Zulieferer, soweit diese Ereignisse nicht von uns zu vertreten sind und unsere
Leistungsverpflichtungen betreffen. Falls die Lieferfrist auf einen angemessenen Zeitraum aufgrund solcher Umstände verlängert wird,
ist der Kunde nach Ablauf dieser verlängerten Lieferfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Falls der Kunde Interesse an Teillieferungen
hat, kann er auch zu Teilen vom Vertrag zurücktreten. Sofern wir bereits Teillieferungen und/oder Teilleistungen erbracht
haben, kann der Kunde nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, falls er nachweisbar kein Interesse an einer teilweisen Lieferung
und/oder Leistung unsererseits hat. Weitere gesetzliche oder vertragliche Rechte zum Rücktritt bleiben hiervon unberührt.
- Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug oder hat er sonst eine Verzögerung der Absendung zu vertreten, können wir die Produkte auf
Gefahr und Kosten des Kunden lagern. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Abnahme der Produkte können wir vom
Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Weitere Rechte bleiben unberührt.
- Falls wir in Lieferverzug geraten und nach Setzen und fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfristsetzung durch den Kunden,
ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder, sofern der Kunde Interesse an Teillieferung unsererseits hat, von Teilen
des Vertrags zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden – insbesondere Schadenersatzforderungen wegen Schlechtleistung oder Verzugsschaden – sind ausgeschlossen, sofern sie nicht ausdrücklich in § 8 dieser vereinbarten Bedingungen eingeräumt
werden. In Fällen, in denen § 8 dieser Bedingungen eine Haftung unsererseits aufgrund Verzugs begründet, ist der Kunde berechtigt,
eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens
2,5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt
werden kann. Es steht den Parteien frei nachzuweisen, dass der Schaden tatsächlich höher oder niedriger ausgefallen ist. Eine Umkehr
der Beweislast ist damit nicht verbunden.
- Lieferungen vor Ablauf der Lieferfrist und Teillieferungen sind zulässig, sofern keine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen
wurde.
4 Preisstellung und Zahlungskonditionen
- Die niedergelegten Preise verstehen sich als Nettopreise in Euro (€) zuzüglich Umsatzsteuer, Verpackung, Versand, Transport, Versicherung
und Zoll. Sie gelten für Lieferungen ab unserem Sitz.
- Wir stellen über unsere Leistungen dem Kunden eine Rechnung aus. Offenkundige Beanstandungen die Rechnungsstellung betreffend
sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich an uns zu richten. Unterlässt der Kunde dies, so erkennt er ab diesem Datum
die Richtigkeit der Rechnung und des Rechnungsbetrags an, es sei denn, der Beanstandungsgrund war für den Kunden nicht erkennbar.
- Übersteigt die an uns ergangene Bestellung den Betrag von € 50.000,00 (exkl. Umsatzsteuer, Verpackung, Versand, Transport, Versicherung
und Zoll) oder handelt es sich bei dem Kunden um einen Neukunden, gilt Folgendes:
a Bei Kaufverträgen wird die erste Hälfte des Betrags unverzüglich nach Auftragsbestätigung und die andere Hälfte innerhalb von 14
Tagen nach Übergabe der Liefergegenstände an den Beförderer zur Zahlung fällig.
b Bei Werkverträgen werden 30 % unverzüglich nach Auftragsbestätigung, weitere 30 % bei Mitteilung der Lieferbereitschaft und die
verbleibenden 40 % binnen 14 Tagen nach Abnahme zur Zahlung fällig, spätestens jedoch 30 Tage nach Lieferung bzw. Mitteilung
der Lieferbereitschaft, falls sich die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert.
- Unsere Rechnungen sind zur sofortigen Zahlung ohne Abzug fällig.
- Der Kunde kommt spätestens 14 Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug, sofern nicht andere verzugsbegründende Umstände, etwa
eine kürzre vereinbarte Zahlungsfrist oder eine kalendermäßig bestimmte Zahlungsfrist) vereinbart wurden. Ab Verzugseintritt schuldet
der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
- Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, weitere Lieferungen von der vollständigen Zahlung der in Verzug befindlichen Forderungen
abhängig zu machen.
- Sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, sind wir berechtigt, die Preise und/oder Frachttarife anzupassen,
sofern unsere Kosten für Löhne und Gehälter, Rohmaterialien oder Betriebsstoffe, Energiekosten, Frachtkosten und Zölle oder sonstige
Materialien mehr als nur unerheblich ansteigen. Dieses Recht gilt auch für Lieferungen und Leistungen aus einem Dauerschuldverhältnis.
- Ferner sind wir dann zur Verweigerung unserer Leistung berechtigt, falls uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, wonach
zu befürchten steht, dass der Kunde die ihm obliegende Leistung ganz oder teilweise nicht oder nicht fristgerecht erbringen könnte.
Dies gilt dann nicht, wenn der Kunde angemessene Sicherheit bei uns hinterlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn unser Warenkreditversicherer
nach Abschluss des Vertrags die Versicherung des Kaufpreisrisikos oder eines anderen Risikos unserem Kunden gegenüber
ablehnt.
- Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist nur zulässig, sofern die Gegenforderungen anerkannt, unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind. Gegenrechte des Kunden bei Mangelhaftigkeit bleiben hiervon unberührt.
5 Gefahrübergang
- Sofern keine anderen Abreden getroffen wurden, ist jeweils eine Lieferung ab unserem Firmensitz vereinbart. Die Gefahr der zufälligen
Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs geht demnach mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Kaufsache auf den Kunden
über. Dies gilt auch dann, wenn wir zusätzliche Leistungen wie Verladung, Transport oder Entladung übernommen haben. Verzögert
sich die Leistung infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden
nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.
- Ist ein Versendungskauf vereinbart worden, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs spätestens
mit dem Versand des Liefergegenstands bzw. der Übergabe an die Transportperson ab Firmensitz oder Versandort auf den
Käufer über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Kunden, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft
auf den Kunden über. § 5 Abs. (1) Satz 4 gilt entsprechend.
- Sofern ein Transport und/oder eine Verpackung durch uns vereinbart ist, obliegt die Art und Weise der Verpackung und Versendung der
Gegenstände uns.
- Auf Verlangen des Kunden versichern wir die jeweilige Sendung in seinem Namen und auf seine Rechnung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-,
Feuer- und Wasserschäden. Eine entsprechende Vollmacht gilt mit Äußerung des Verlangens in vorgenanntem Sinne als erteilt.
6 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen
aus der Geschäftsbeziehung gegen den Kunden vor.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen
Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich
sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Der Kunde verpflichtet sich, jederzeit auf unser Verlangen sowie im Falle eines Insolvenzantrags den unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Vertragsgegenstand nach außen hin sichtbar mit „im Eigentum der Fa. Norbert Stadler GmbH + Co. KG, Am Reitpfad 18A, 63500 Seligenstadt“ zu kennzeichnen.
- Nimmt der Kunde eine Verarbeitung der Vorbehaltsware vor, so erfolgt diese für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an den neuen
Gegenständen im Verhältnis des Rechnungswerts der Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Der Kunde darf die
Liefergegenstände im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs weiterverarbeiten, sofern die vorgenannten Sicherungsinteressen
gewahrt bleiben.
- Der Kunde darf die Liefergegenstände im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs weiterveräußern, solange unser Eigentumsvorbehalt
an den Gegenständen gewahrt bleibt. Eine Übereignung, Sicherungsübereignung, Verpfändung u.ä. Maßnahmen sind dem Kunden
nicht gestattet.
- Für den Fall der Weiterveräußerung der Liefergegenstände tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen an uns ab, die ihm durch die
Weiterveräußerung gegen Dritte entstehen. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Sofern wir lediglich Miteigentümer der veräußerten
Güter sind, erfolgt die Abtretung nur bis zur Höhe unserer Forderungen gegen den Kunden.
- Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretene Forderung für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Ein
Widerruf dieser Ermächtigung ist nur zulässig, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen nach diesem Vertrag nicht ordnungsgemäß
nachkommt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen, insolvent oder zahlungsunfähig wird, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
gestellt hat oder ein solcher Antrag mangels Masse abgelehnt wurde. Im Falle des Widerrufs der Ermächtigung zum
Einzug unserer Forderungen hat der Kunde den Schuldner von der Abtretung der Forderung an uns in Kenntnis zu setzen. Auch steht es
uns frei, den verlängerten Eigentumsvorbehalt dem Dritten gegenüber offenzulegen.
- Das Recht des Kunden, über die Vorbehaltsware zu verfügen, zu verarbeiten oder die abgetretenen Forderungen einzuziehen, erlischt
auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder es mangels Masse
abgelehnt wird, bei Aussetzen von Zahlungen, bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Kunden oder
einen Dritten oder bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. In diesen Fällen sowie in den Fällen des § 6 Abs. (7) steht
uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf einer angemessenen Frist zu, mit der Folge, dass wir die Vorbehaltsware wieder
an uns nehmen dürfen. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware zu übergeben. Der Erlös jeder Verwertung der Vorbehaltsware wird
dem Kunden – abzüglich der Verwertungskosten – auf seine Verpflichtungen gegenüber uns gutgeschrieben.
- Im Falle des Widerrufs der Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen ist der Kunde verpflichtet, uns unmittelbar schriftlich
offenzulegen, gegen welche Dritten Forderungen aus abgetretenem Recht in welcher Höhe bestehen.
- Falls die uns überlassenen Sicherheiten die zu besichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen, sind wir verpflichtet, auf Anforderung
des Kunden hin Sicherheiten in angemessener Höhe nach unserer Wahl freizugeben.
- Der Kunde muss uns unmittelbar schriftlich davon in Kenntnis setzen, wenn Dritte Zugang zu den Vorbehaltswaren, den abgetretenen
Forderungen oder den sonstigen Dokumenten und Unterlagen erhalten. Sämtliche Kosten der Rechtsverteidigung unserer Vorbehaltsware,
auch gegenüber Dritten, sind vom Kunden zu tragen.
7 Gewährleistung
- Wir haften für bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehende Sach- und Rechtsmängel des Liefergegenstandes nach Maßgabe
der nachstehenden Bestimmungen.
- Die Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind ohne unsere schriftliche Zustimmung auch
nicht abtretbar.
- Bestimmte Eigenschaften gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft als „garantiert“ bezeichnet haben.
- Erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen müssen uns unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach Lieferung,
schriftlich mitgeteilt werden, in jedem Fall aber vor Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Einbau; anderenfalls gilt der Liefergegenstand
als genehmigt, es sei denn, uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last. Versteckte
Mängel sind uns unverzüglich, spätestens 7 Tage nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Es gelten ergänzend §§ 377, 378 HGB.
- Uns ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei der Entnahme von Materialprüfungen
zu geben.
- Bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht hat, verjähren Mängelansprüche 5 Jahre nach Ablieferung des Liefergegenstands. Im Übrigen verjähren Mängelansprüche
12 Monate nach Ablieferung.
- Unsere Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel beschränkt sich der Sache nach auf Nacherfüllung. Im Rahmen unserer Nacherfüllungspflicht
sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht
innerhalb einer angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Kunde berechtigt,
den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Rückgängigmachung des Vertrags ist ausgeschlossen, sofern nur ein
unerheblicher Mangel vorliegt. Darüber hinaus ist, soweit wir mangelfreie Teillieferungen erbracht haben, eine Rückgängigmachung
des gesamten Vertrags nur zulässig, wenn das Interesse des Kunden an den erbrachten Teillieferungen nachweislich fortgefallen ist.
Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche, bestehen nur im Rahmen der Regelungen des nachfolgenden
- 8. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über bzw. bleiben in unserem Eigentum und sind auf Verlangen auf unsere Kosten
an uns zurückzusenden.
- Der Kunde hat uns auf seine Gefahr, die mangelhafte Ware zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu übersenden, es sei denn, die
Rücksendung ist nach der Art der Lieferung nicht möglich. Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Transportkosten,
jedoch nur von dem Ort aus, an den die gekaufte Ware bestimmungsgemäß geliefert wurde und maximal bis zur Höhe des Kaufpreises.
- Der Kunde hat uns die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen
der Gefährdung der Betriebssicherheit, der Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch
uns hat der Kunde das Recht, nach vorheriger Mitteilung an uns den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns
den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
- Rückgriffsansprüche gemäß §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur
im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen, und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung etwaiger Rügeobliegenheiten, voraus.
- Die Weiterverarbeitung oder der Einbau von unsererseits gelieferter Ware gilt stets als Verzicht auf die Mängelrüge, soweit der Mangel
erkennbar war.
- Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in dem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen
Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, vom Kunden Ersatz der
uns hierdurch entstandenen Aufwendungen zu verlangen.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit,
z.B. unerheblichen Abweichungen in Farbe, Maßen und/oder Qualität oder Leistungsmerkmalen der Produkte.
- Die Anerkennung von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.
- Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Eignung des Liefergegenstandes für den vom Kunden vorgesehenen, vom üblichen
abweichend den Verwendungszweck, soweit dieser nicht schriftlich vereinbart worden ist.
- Unsere Gewährleistungspflicht erstreckt sich nur auf die Lieferung neu hergestellter Produkte. Sofern nicht anders vereinbart, werden
gebrauchte Produkte — wie von unserem Kunden besehen — unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft.
- Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für normale Abnutzung, für Verschleiß, Schäden, die durch den Käufer oder einen Dritten verschuldet
werden, eine unsachgemäße Benutzung oder Missbrauch der Produkte einschließlich einer versehentlichen oder willentlichen
Zerstörung oder Beschädigung der Produkte.
- Im Einzelfall können ergänzende schriftliche Gewährleistungs- und Kundendienstprogramme vereinbart werden, einschließlich einer
erweiterten Gewährleistungspflicht, Notrufprogrammen und Wartungsprogrammen.
- Wenn sich herausstellt, dass der Liefergegenstand oder die ergänzende Leistung entgegen einer entsprechenden Rüge durch den Kunden
keine Mängel aufweist oder aufgrund des Ablaufs der Gewährleistungsfrist oder aus einem anderen Grund keine Mängelrechte
bestehen, trägt der Kunde den durch seine Rüge veranlassten Aufwand, insbesondere den Aufwand der Mangelprüfung gemäß der bei
Vertragsschluss geltenden Preise von uns.
8 Haftung
- Für Schäden haften wir, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur,
a soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt,
b bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
c bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
d bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
e soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Für weitergehende Schadensersatzansprüche haften wir nicht.
- Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
- Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir jedoch nur begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden.
- Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist in Höhe des Vertragswertes der betroffenen Leistung anzusetzen.
- § 8 gilt auch für das Fehlen von Eigenschaften der Liefergegenstände oder ergänzenden Leistungen, die nicht zur vertraglichen Sollbeschaffenheit
gehören. Soweit mit dem Kunden nicht abweichend vereinbart, stehen wir insbesondere nicht dafür ein, dass sich die
Liefergegenstände oder ergänzenden Leistungen für den Einsatz in sicherheitsrelevanten Systemen und Bereichen eignen, die aufgrund
hoher Schadensneigung ein besonderes Maß an Ausfallsicherheit und Zuverlässigkeit erfordern (z.B. stationäre Pflegeeinrichtungen,
Krankenhäuser und sonstige Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge, Luftfahrzeuge und Flugverkehrssteuerung, Kraftwerke). Setzt der
Kunde von uns zur Verfügung gestellte Liefergegenstände oder ergänzende Leistungen ohne entsprechende schriftliche Vereinbarung
mit uns in derartigen sicherheitsrelevanten Systemen und Bereichen ein, hat der Kunde solche Folgen (z.B. Schäden, Aufwendungen,
Kosten) eines Ausfalls oder einer Fehlfunktion selbst zu tragen, die darauf beruhen, dass die Liefergegenstände oder ergänzenden
Leistungen die in entsprechenden sicherheitsrelevanten Systemen und Bereichen übliche und erforderliche Ausfallsicherheit und Zuverlässigkeit
nicht aufweisen. Eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.
9 Garantie
Grundsätzlich gewähren wir keine Garantie, sofern wir diese nicht ausdrücklich schriftlich mit unseren Kunden vereinbaren. Der Garantieanspruch
unseres Kunden setzt in jedem Falle voraus:
– dass die von uns gelieferten Artikel unter den empfohlenen Betriebsbedingungen in Betrieb genommen wurden;
– dass zu keiner Zeit von dem Kunden Modifikationen o.ä. vorgenommen wurden;
– dass der Vertragsgegenstand von geschulten Personen installiert und/oder betrieben wird;
– dass der Vertragsgegenstand fachgerecht gewartet wurde;
– dass keine Aufkleber mit der Aufschrift „Stadler“ und/oder Seriennummern entfernt wurden;
– dass keine Veränderungen, Modifikationen und/oder Reparaturen an dem Vertragsgegenstand von Dritten, also nicht von uns,
durchgeführt wurden
Wir empfehlen daher, den Vertragsgegenstand mindestens einmal jährlich durch unser geschultes Personal warten zu lassen, um Defekte
oder Störungen vorzubeugen und um das System auf einem aktuellen und leistungsfähigen Niveau zu halten. Durch die Wartung und
Software-Updates wird zudem eine höhere Kompatibilität zu neuer Hardware erreicht.
10 Aufstellung und Inbetriebnahme
Soweit die Aufstellung und/oder Inbetriebnahme Vertragsgegenstand sind, basieren die dafür angegebenen Preise auf der Voraussetzung,
dass ein reibungsloser Montageablauf gewährleistet ist. Entstehen uns durch nachfolgend aufgeführte Umstände Mehraufwendungen, so
werden diese dem Kunden zu den dann gültigen Montagesätzen in Rechnung gestellt, es sei denn, wir haben diese Umstände zu vertreten:
- Überstunden;
- Unterbrechung der Aufstellung, sodass neue An- und Abreisen erforderlich sind
- Verkettung mit Einrichtungen, die nicht zu unserem Lieferumfang gehören
- Errichten von Fundamenten und Arbeiten am Fundament
- Luft- und Elektroversorgung der Einrichtungen
- Wartezeiten
- Erforderliche Arbeiten, die bauseitig bzw. kundenseitig zu erfüllen sind und nicht termingerecht oder fehlerhaft ausgeführt sind
- Nicht vorbereiteter oder nicht aufgeräumter Platzierungsort bzw. Montageplatz
- Wenn Bauteile oder Einrichtungsgegenstände der Anlage nicht termingerecht und nicht vereinbarungsgemäß am Aufstellungsplatz der
Anlage abgeladen werden können
- Wenn uns fehlerhafte oder nicht maßhaltige oder von Zeichnungen abweichende Bauteile zur Erprobung zur Verfügung gestellt werden
11 Montagebedingungen
Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand um Montageleistungen, so gelten ergänzend folgende Bedingungen:
- Der Kunde stellt sicher, dass im Falle eines Arbeitseinsatzes der Montageort unserem Personal gesäubert zur Verfügung gestellt wird.
- Wartungspersonal und Anlagenbediener des Kunden müssen verfügbar sein, um unser Personal zu unterstützen.
- Der Kunde stellt kostenfrei zusätzliche Arbeitskraft (Helfer), Aufzüge, Werkzeuge, Geräte, Schmiermittel, Energieversorgung, Wasser und
dergleichen zur Verfügung, sofern dies für den Arbeitseinsatz erforderlich ist.
- Der Kunde stellt unserem Personal zur Aufbewahrung seiner Ausrüstung einen abschließbaren Raum zur Verfügung. Die Versicherung
gegen Diebstahl, Brand- und Wasserschaden ist Sache des Kunden.
- Der Kunde garantiert, dass der Arbeitseinsatz vor Ort nicht unter gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Bedingungen durchgeführt
wird, und trifft alle nötigen Maßnahmen, um unser Personal vor jeglichen die Sicherheit betreffenden oder gesundheitlichen Risiken zu
schützen.
- Der Kunde garantiert ferner, dass unser Personal korrekt und vollständig über Sicherheitsvorschriften an dem Ort, an dem der Arbeitseinsatz
durchgeführt wird, informiert wird.
- Dem Kunden obliegt während der Fernwartung die gesamte Verantwortung für die Bedienung der Anlage. Der Kunde muss überprüfen,
ob die von uns geforderten Leistungen nicht in Konflikt mit der Situation in der Anlage gerät. Dies gilt auch während der Gewährleistungszeit
der Anlage. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Bedienung am Arbeitsort von unserem Personal vorgenommen wird.
- Der Kunde hat uns auf die gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung
der Arbeiten und den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
- Der Kunde hat unser Personal bei der Durchführung der Arbeiten auf seine Kosten zu unterstützen.
- Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsort notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch
unseren Einsatzleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für unser Personal von Bedeutung
sind.
- Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass der Arbeitseinsatz unverzüglich nach Ankunft unseres Personals
begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann.
- Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so sind wir nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden
obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und
Ansprüche unberührt.
- Der Kunde ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, unser Personal zu außervertraglichen Arbeiten heranzuziehen.
- Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von uns verschuldeten Datenverlust haften wir
vorbehaltlich des vorstehenden § 8 deshalb der Höhe nach begrenzt auf die Kosten, die bei ordnungsgemäßer Sicherung der Daten
durch den Kunden entstanden wären, insbesondere die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden
Sicherheitskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren
gegangen wären.
- Der Kunde garantiert die ordnungsgemäße Entsorgung des Materials, das nach Abschluss des Arbeitseinsatzes zu beseitigen ist.
12 Softwareprodukte
- Soweit die Lieferung von Software vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung nach Wahl von uns durch Übersendung eines Datenträgers
oder durch die Bereitstellung der Software zum Download. Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes mit unserem Kunden schriftlich
vereinbart wurde, sind wir nicht verpflichtet, die Software zu installieren oder in Betrieb zu nehmen.
- Ferner schulden wir, es sei denn wir vereinbaren es ausdrücklich schriftlich mit unserem Kunden, keine Wartungs- oder Schulungsleistungen.
Im Falle der Lieferung von Software räumen wir dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes,
nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an der Software ein. Soweit von uns gelieferte Software
ganz oder teilweise von Dritten erstellt wurde, gelten dafür die Lizenzbedingungen der Ersteller der Software, soweit wir den Kunden bei
Vertragsschluss auf die betreffenden Lizenzbedingungen hingewiesen haben. Die Geltung unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen
bleibt im Übrigen von den Lizenzbedingungen der betreffenden Softwarehersteller unberührt.
- Änderungen, Erweiterungen und Verbesserungen der Software, die auf einer Anregung, Beauftragung oder sonstigen mittel- oder unmittelbaren
Beeinflussung des Kunden beruhen, begründen kein Miturheberrecht des Kunden in irgendeinem Umfang.
- Etwaige Mängelansprüche erlöschen, wenn der Kunde oder Dritte an den Liefergegenständen Änderungen vornehmen, denen wir vorher
nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Etwas anderes gilt nur insoweit, als der Kunde nachweist, dass auftauchende Fehler
oder Störungen nicht auf die Veränderungen zurückzuführen sind und dass diese die Fehleridentifizierung und -beseitigung nicht erschwert
haben.
- Tritt der Mangel an unserer Firmware auf, werden wir die Nacherfüllung durch Bereitstellung eines Updates durchführen. Das Update
wird nach Wahl von uns zum Download bereitgestellt oder per E-Mail geliefert. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt nicht vor, wenn
das gelieferte Update den Mangel grundsätzlich behebt, aber die Installation des Updates durch den Kunden misslingt, obwohl die
Installation dem Kunden unter Berücksichtigung etwa von uns zur Verfügung gestellter Installationsanleitungen möglich und zumutbar
war. Wir stehen nicht für die Kompatibilität der Firmware mit anderer vom Kunden verwendeter Software und Hardware ein, bei der es
sich jeweils nicht um einen Liefergegenstand handelt, und haften insoweit nicht; es sei denn, der Kunde hat uns vorab über die andere
verwendete Software und Hardware schriftlich informiert und wir haben in Kenntnis dieses Umstandes dem Einsatz der Firmware
schriftlich zugestimmt.
- Stellt eine vom Kunden als nachteilhaft bewertete Eigenschaft von uns gelieferter Software keinen Mangel dar, sind wir auch sonst
nicht zur Behebung dieser Eigenschaft verpflichtet (z.B. im Rahmen entsprechender Wartungsabreden mit dem Kunden). Stellen wir
dem Kunden gleichwohl unentgeltlich eine Leistung, etwa ein Update zur Verbesserung der Funktionalität der Software, zur Verfügung,
übernehmen wir für diese Leistung nur insoweit Gewährleistung, als wir etwaige Mängel der Leistung arglistig verschwiegen haben.
- Für Schäden aufgrund von Pflichtverletzungen in Zusammenhang mit der Lieferung unentgeltlicher Software oder unentgeltlicher
ergänzender Leistungen ohne unsere entsprechende Verpflichtung haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. § 8 (1) bleibt
hiervon unberührt.
13 Abnahmeregelungen für Vorabnahme und Endabnahme
- Soweit eine Vorabnahme an unserem Sitz oder bei unserem Kunden vereinbart ist, erfolgt diese in Absprache mit dem Kunden. Das
Ergebnis der Vorabnahme wird in einem schriftlichen Vorabnahmeprotokoll festgehalten.
- Sollte eine Vorabnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht termingerecht stattfinden, gilt unser internes Abnahmeprotokoll
als Vorabnahmeprotokoll.
- Soweit eine Endabnahme vereinbart ist, erfolgt diese in Absprache mit dem Kunden und zwar bei ihm vor Ort.
- Der Kunde ist zur Abnahme der von uns erbrachten Werkleistungen verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und
eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung stattgefunden hat.
- Stellt der Kunde bei seiner Überprüfung Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Vorgaben fest, teilt er uns dies unverzüglich
schriftlich mit. Die Mitteilung sollte eine hinreichend konkrete Beschreibung der festgestellten Abweichung enthalten, um uns die Identifizierung
und Beseitigung der Abweichung zu ermöglichen.
- Wegen unwesentlicher Mängel kann der Kunde die Endabnahme nicht verweigern. Mängel dieser Art werden von uns im Rahmen der
Gewährleistung beseitigt.
- Wesentliche Mängel werden von uns baldmöglichst beseitigt und dem Kunden anschließend zur Abnahme vorgelegt; die erneute
Abnahmeprüfung
beschränkt sich auf die Feststellung der Beseitigung der Abweichung. Unwesentliche Abweichungen werden vom
Kunde schriftlich in der Abnahmeerklärung als Mangel festgehalten und von uns im Rahmen der Gewährleistung beseitigt.
- Verweigert der Kunde die Abnahme unberechtigt oder ohne Angabe von Gründen, so können wir ihm schriftlich eine Frist von 14 Tagen
zur Erklärung der Abnahme setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, soweit der Kunde das Werk nicht innerhalb dieser Frist abnimmt bzw.
die von ihm festgestellten wesentlichen Mängel schriftlich spezifiziert.
- In jedem Fall gilt das Arbeitsresultat als abgenommen, wenn der Kunde dieses produktiv einsetzt oder einsetzen könnte. Ab diesem
Zeitpunkt beginnt die Gewährleistungszeit zu laufen und wir haben einen Anspruch auf die Zahlung des noch ausstehenden Restbetrags.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, die Endabnahme wegen Störungen bei der Endabnahme, die wir nicht zu vertreten haben, zu verweigern.
- Der Kunde stellt das zur Endabnahme erforderliche, geschulte und qualifizierte Bedienpersonal termingerecht und kostenlos zur Verfügung.
- Mit der Endabnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines ihm
bekannten Mangels vorbehalten hat.
14 Import und Export
- Die Erfüllung des Vertrags steht unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen Exportgenehmigungen erteilt werden und dass keine
sonstigen Hindernisse aufgrund deutscher, europäischer oder sonst zu beachtender Exportvorschriften der Erfüllung entgegenstehen.
Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung aller anwendbaren Exportvorschriften.
- Bei Import- und Exportgeschäften sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern uns oder unseren Vorlieferanten die erforderlichen
Genehmigungen nicht erteilt werden oder sofern die Durchführung des Vertrages infolge behördlicher Verbote unmöglich ist oder
wird. Ansprüche gegen uns kann der Kunde hieraus nicht herleiten.
15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
- Der Erfüllungsort für alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist unser Firmensitz, derzeit Seligenstadt.
- Der Gerichtsstand für alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ist an unserem Firmesitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, gegen
den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder dem Gerichtsstand seiner Niederlassung vorzugehen.
- Für alle Auseinandersetzungen aus Verträgen, für die diese Bedingungen gelten, und für alle Auseinandersetzungen aus der Geschäftsbeziehung
zwischen uns und dem Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung
des UN-Kaufrechts sowie des Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.
16 Datenschutz
Dem Kunden ist bekannt und er willigt darin vor entsprechender Datenerhebung ein, dass die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen
persönlichen Daten von ihm gespeichert werden. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten
ausdrücklich bis zu einem Widerruf zu. Die gespeicherten persönlichen Daten werden von uns selbstverständlich vertraulich behandelt. Die Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Kunden erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
und des Telemediengesetzes (TMG). Dem Kunden steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Wir
werden dann die Kundendaten sofort löschen, es sei denn, wir benötigen die Daten noch zur Vertragserfüllung.
14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen
davon unberührt.